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Gemeinsame Verantwortlichkeit Art. 26 DSGVO rückt immer mehr in den Fokus der Datenschutzaufsichtsbehörden

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„Es ist daher damit zu rechnen, dass die gemeinsame Verantwortlichkeit bei den kommenden Datenschutzprüfungen der Aufsichtsbehörden eine größere Rolle spielen wird.“

In dem Newsletter Update Datenschutz Nr. 60 vom 13.06.2019 weisen die Rechtsanwälte von Heuking Kühn Lüer Wojtek, Frau Antje Münch und Herr Dr. Felix Drefs auf ein Thema hin, welches immer mehr in den Fokus der Datenschutzaufsichtsbehörden rückt: der Art. 26 DSGVO Gemeinsame Verantwortlichkeit.

Sie geben den Unternehmen folgende Tipps:

  1. Identifizieren Sie gemeinsame Verantwortlichkeiten in ihren Datenverarbeitungsvorgängen,
  2. sorgen Sie für ausreichende Rechtsgrundlagen (insbesondere Abwägungen im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dokumentieren und ggf. erforderliche Einwilligungen der betroffenen Personen einholen),
  3. schließen Sie die entsprechenden Vereinbarungen ab und
  4. informieren Sie die betroffenen Personen gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO über den wesentlichen Inhalt dieser Vereinbarungen.

Lesen Sie in dem kompletten Artikel unter anderem, welche aktuellen Rechtsfälle (u.a. Facebook-Fanpages, EuGH, Rechtssache C-210/16) diese Entwicklung begründen.   

Weitere Infos der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek zum Thema Datenschutz können Sie unter diesem Link abrufen bzw. erhalten.

Bild: mohamed_hassan/Pixabay.com

Auch interessant: DSGVO: Aufsichtsbehörden veröffentlichen bundesweit einheitliche Muss-Liste für Datenschutzfolgeabschätzung – Checkliste

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